(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim (§ 102) untergebrachten oder verpflegten Schülerinnen und Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde (§ 108) festzusetzen.
(2) Den Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben. Für die Gewährung von Schul- und Heimbeihilfen gelten die Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes 1983.
(3) Der Anspruch des gesetzlichen Heimerhalters auf Entrichtung der Schülerheimbeiträge kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
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