(1) Die Schulleitung hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, mit Zustimmung der Schulbehörde Lehrpersonen mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung der Schulleitung festzulegen.
(2) Die Schulleitung hat auch den Lehr- und Versuchsbetrieb sowie die Lehrwerkstätten zu leiten. Die Schulleitung kann mit Zustimmung der Schulbehörde andere Lehrpersonen mit der Leitung der Lehr- und Versuchsbetriebe (bzw Betriebszweige) oder einer Lehrwerkstätte betrauen, wenn dies für den Betrieb dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Die mit der Leitung dieser Einrichtungen betrauten Lehrpersonen haben für die Betriebsführung und den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in diesen Einrichtungen zu sorgen. Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung der Schulleitung festzulegen.
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