(1) Die Lehrperson hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die den Bestimmungen des § 51 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Sie hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihr obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat die Lehrperson erforderlichenfalls die Funktionen der Klassenvorstehung, der Leitung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchsbetriebes) oder Betriebszweiges, der Lehrwerkstättenleitung, der Leitung eines Kustodiates, der stellvertretenden Schulleitung oder Abteilungsvorstehung sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Die Lehrperson hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schülerinnen und Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Hierbei hat sie insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
(4) Zu den Aufgaben der Lehrperson gehört auch der für einen geordneten Internatsbetrieb erforderliche Erzieherdienst in Schülerheimen, die einer Berufs- und Fachschule angeschlossen sind. Abs 3 gilt für den Erzieherdienst sinngemäß.
(5) Die Lehrperson hat die Schülerinnen und Schüler während des Pflichtpraktikums zu betreuen (Praktikumsbetreuung) und ihnen, soweit dies zeitlich, organisatorisch und finanziell vertretbar ist, am Praktikumsbetrieb einen Besuch abzustatten (Praktikumsbesuch). Die Schulbehörde legt fest, unter welchen Voraussetzungen Praktikumsbesuche vertretbar sind. Wenn im Zuge der Praktikumsbetreuung oder des Praktikumsbesuches erkennbare Sicherheitsmängel am Praktikumsbetrieb festgestellt werden oder die Schülerin oder der Schüler auf solche aufmerksam macht, hat die Lehrperson dies der Schulleitung zu melden.
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