(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler ihre oder seine Pflichten (§ 69) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 74) oder von Maßnahmen gemäß der Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung (§ 70) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler oder anderer an der Schule tätiger Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule auszuschließen. Bei Schülerinnen und Schülern, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, ist ein Ausschluss außerdem nur zulässig, wenn die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 hat die Lehrerkonferenz einen Antrag auf Ausschluss der Schülerin oder des Schülers an die Schulbehörde zu stellen. Der Schülerin oder dem Schüler ist vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten bzw Lehrberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Lehrerkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist der Schülerin oder dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulleitung hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass die Schülerin oder der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Schülerin oder der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 54 Abs 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des Abs 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich der Schülerin oder dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 74 Abs 2 anordnen, wenn ihr oder sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, sie oder er aber sonst gegen ihre oder seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluss der Schülerin oder des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinn des Abs 1 bereits erreicht werden kann.
(6) Im Fall eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluss erstreckt, weder als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler noch als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler zulässig.
(7) Der rechtskräftige Ausschluss kann von der Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(8) Ist ein Ausschluss von Schülerinnen oder Schülern beabsichtigt, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, hat die Schulbehörde unverzüglich die für die Erfüllung der Schulpflicht zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
(9) Mit dem Ausschluss oder der Suspendierung aus der Schule ist der Ausschluss bzw die Suspendierung aus dem Schülerheim verbunden. Für den Ausschluss bzw die Suspendierung von Schülerinnen oder Schülern nur aus dem Schülerheim gelten die Abs 2 bis 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Stellung eines diesbezüglichen Antrages die Lehrerkonferenz nach § 84 Abs 2 letzter Satz zuständig ist.
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