(1) Wenn es die Erziehungssituation einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, hat die Klassenvorstehung oder die Schulleitung das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten bzw Lehrberechtigten zu pflegen.
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat die Schulleitung die nach dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
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