(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schülerinnen und Schüler (§§ 19 und 28) hat die Lehrperson in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch von der Klassenvorstehung oder der Schulleitung ausgesprochen werden.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann die Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler in eine Parallelklasse versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Lehrerkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluss der Schülerin oder des Schülers (§ 76 Abs 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten der Schülerin oder des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hierbei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs 1 und § 75 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
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