(1) Sammlungen unter den Schülerinnen und Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 90) zulässig. Die Bewilligung darf insgesamt für höchstens vier Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
a) kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird,
b) der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und
c) die Sammlung mit der Schule im Zusammenhang steht.
Darüber hinaus können von der Schulbehörde Sammlungen angeordnet werden.
(2) Abweichend vom Abs 1 obliegt die Bewilligung von Sammlungen, die von der Schülervertretung aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden, der Schulleitung. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird.
(3) Die Organisation von Veranstaltungen in der Schule, die nicht Schulveranstaltungen (§ 46) oder schulbezogene Veranstaltungen (§ 47) sind und an denen Schülerinnen und Schüler teilnehmen, bedarf einer Bewilligung. Zur Erteilung der Bewilligung ist grundsätzlich die Schulleitung zuständig. Soll allerdings eine Veranstaltung für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen organisiert werden, bedarf es einer Bewilligung der Schulbehörde. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
a) die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler freiwillig und auf Grund einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt,
b) eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und
c) der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Die vorstehende Bewilligungspflicht gilt nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülerinnen- und Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.
(4) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur mit Zustimmung der Schulleitung und nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
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