LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018§ 72

§ 72Fernbleiben vom Unterricht

In Kraft seit 01. Juni 2018
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(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs 2 und 3);

b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs 5);

c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 43 Abs 3 und 4).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere vor:

a) bei Krankheit der Schülerin oder des Schülers;

b) bei mit der Gefahr der Übertragung verbundenen Krankheiten von Hausangehörigen der Schülerin oder des Schülers;

c) bei Krankheit der Erziehungsberechtigten oder anderer Angehöriger, wenn sie deshalb vorübergehend der Hilfe der Schülerin oder des Schülers unbedingt bedürfen;

d) bei außergewöhnlichen Ereignissen im Leben oder in der Familie der Schülerin oder des Schülers;

e) bei Ungangbarkeit des Schulweges oder bei schlechter Witterung, wenn die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers dadurch gefährdet wäre;

f) während der Dauer der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften.

(3) Die für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen (§ 26 Abs 1) oder die Schülerin oder der Schüler haben die Klassenvorstehung oder die Schulleitung von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann die Klassenvorstehung oder die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

(4) Die Verwendung von Schülerinnen und Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs 2 lit c und d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Auf Ansuchen einer Schülerin oder eines Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag die Klassenvorstehung, darüber hinaus die Schulleitung die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.

(6) Wenn Schülerinnen oder Schüler einer Fachschule nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht länger als eine Woche dem Unterricht fernbleiben, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs 2) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, gelten diese als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 61 Abs 2 lit c). Die Wiederaufnahme solcher Schülerinnen und Schüler ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Über das länger als eine Woche dauernde, nicht gerechtfertigte Fernbleiben einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht sind die Erziehungsberechtigten und beim Besuch einer Berufsschule auch die nach § 26 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlichen Lehrberechtigten zu informieren.

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