(1) Die Schulleitung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) und das Alter der Schülerinnen und Schüler mit Einbeziehung des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 90) nähere Vorschriften
a) über das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule, im Schülerheim, im Lehrbetrieb, bei Praktika, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen,
b) über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler in der Schule, im Schülerheim, im Lehrbetrieb, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen und
c) zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schul- und Heimbetriebes
festzulegen und in geeigneter Weise kundzumachen (Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung). Diese sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) In der Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung können weiters unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Schule, das Alter der Schülerinnen und Schüler und die sonstigen Gegebenheiten am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden