(1) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Versicherungsprämien ist zulässig.
(3) Der Anspruch des gesetzlichen Schulerhalters auf Entrichtung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise