(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 51) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung einzuhalten.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind über Auftrag der Schulleitung, einer Lehrperson, einer Erzieherin oder eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 71) verpflichtet, vorsätzlich durch sie herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, sofern dies zumutbar ist.
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