(1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die Abschlussprüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung, die Fachrichtung und den Standort der Schule;
2. die Personalien der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;
3. den Bildungsgang der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;
4. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
5. die Themenstellung der Abschlussarbeit gemäß § 62 Abs 1 Z 1;
6. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten;
7. die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 66 Abs 5;
8. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Prüfungsgebieten (§ 68);
9. Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen;
10. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Schulleitung sowie der Klassenvorstehung, Rundsiegel der Schule.
(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
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