(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Fachrichtung unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von Abschlussprüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungstermine, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben die Kenntnisse des Prüfungsgebietes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können. Die Aufgabenstellung der Abschlussarbeit ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Fachrichtung so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie die Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und die Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen können.
(3) Während der Erstellung der Abschlussarbeit sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in der letzten Schulstufe kontinuierlich von der Prüferin oder dem Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu achten ist.
(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
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