(1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Die letzte Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Wiederholungsprüfung gemäß § 57 Abs 2 vor Beginn der Klausurprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(2) Die Zulassung zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung im Haupttermin erfolgt durch die Schulleitung von Amts wegen. Auf Antrag ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten erfolgt auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 68 Abs 1) bzw der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
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