(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gehören als Mitglieder an:
1. die Landesschulinspektorin oder der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen oder eine andere von der Schulbehörde zu bestellende Fachexpertin bzw ein anderer Fachexperte als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Schulleitung oder eine von dieser zu bestellende Lehrperson,
3. die Klassenvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (Schriftführerin oder Schriftführer) und
4. jene Lehrperson, die die Abschlussarbeit gemäß § 62 Abs 1 Z 1 betreut hat oder die den bzw die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand bzw Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüferin oder Prüfer).
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferinnen oder Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat die Schulleitung eine, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferinnen oder Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüferinnen oder Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu.
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Im Fall der unvorhergesehenen Verhinderung der oder des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch die Schulleitung oder eine von dieser zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.
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