(1) Die Ausbildung an einer dreijährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus
1. einer Abschlussarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,
2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
3. einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Schulbehörde hat für die betreffenden Fachrichtungen nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungen durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.
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