(1) Der Schulbesuch endet:
a) mit dem Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe;
b) im Fall der Ablegung der Abschlussprüfung mit dem Ende des ersten Haupttermines;
c) mit dem Abschluss der Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe (§ 59).
(2) Vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt endet der Schulbesuch:
a) in der Fachschule mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch bei der Schulleitung, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
b) in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Arbeitsverhältnisses. Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, sind über Ansuchen berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder berechtigt wären;
c) mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 72 Abs 6;
d) mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass eine Schülerin oder ein Schüler im Fall des Weiterbesuches die gemäß § 60 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 76) oder einer Befreiung vom Schulbesuch (§ 25).
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 56), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 56 Abs 7) ersichtlich zu machen.
(4) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Privatschulerhalterin oder der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 6 Abs 4 berührt wird.
(5) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs 2 lit d beendet, darf sie oder er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Endet der Schulbesuch von Schülerinnen oder Schülern, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, aus den im Abs 2 genannten Gründen, hat die Schulleitung unverzüglich die für die Erfüllung der Schulpflicht zuständige Schulbehörde davon in Kenntnis zu setzen.
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