(1) Der Besuch der Berufsschule ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) In einer Berufs- oder Fachschule darf insgesamt höchstens einmal eine Schulstufe wiederholt werden. Die Schulleitung kann jedoch die Verlängerung der sich daraus ergebenden Höchstdauer des Schulbesuches auf Ansuchen der Schülerin oder des Schülers um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe nach § 59 Abs 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
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