(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.
(2) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler
a) dem im § 22 aufgezählten Personenkreis nicht angehört oder
b) die in den §§ 23 und 24 angeführten Bedingungen nicht erfüllt.
(3) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
a) wenn die Schülerin oder der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§§ 31 und 32) oder
b) wegen Überfüllung der Schule.
(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs 1 mit der Maßgabe, dass die Auswahl der Schülerinnen und Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 gelten für solche Privatschulen nicht.
(5) Die Abs 1 und 4 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.
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