(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 58) nicht berechtigt ist, darf sie oder er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen der Schülerin oder des Schülers hat die Schulleitung nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 58), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungsbedingten oder auf das persönliche Umfeld zurückzuführenden oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung der Schülerin oder des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges einer Schülerin oder eines Schülers nur einmal bewilligt werden, wenn eine Wiederholung nach Abs 3 nicht ausgeschlossen ist. Der Schülerin oder dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 56 Abs 1) auszustellen. Die Berechtigung der Schülerin oder des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, dass das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für sie oder ihn günstiger ist.
(3) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Fall der Wiederholung der Schulstufe die nach § 60 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf sie oder er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen. Dies gilt nicht im Fall der Verlängerung der möglichen Höchstdauer des Schulbesuches durch die Schulleitung gemäß § 60 Abs 2.
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