(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, aber
a) die Schülerin oder der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” erhalten hat und
b) der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist.
(3) Einem Zeugnis im Sinn der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den ausreichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinn des § 43 Abs 4 gleichzuhalten.
(4) In Fachschulen, in denen der Lehrplan (§ 30) ein Pflichtpraktikum außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, sind Schülerinnen und Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw können sie die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn sie das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht absolviert haben. Diese Rechtsfolgen treten im Fall des § 45 Abs 2 und 3 nicht ein.
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