(1) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit “Nicht genügend” beurteilt, darf die Schülerin oder der Schüler am Ende der letzten Schulwoche des Schuljahres oder zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.
(2) An Fachschulen findet in der letzten Schulstufe die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers abweichend von dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt zwischen der Klassenkonferenz (§ 54 Abs 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt (vorgezogene Wiederholungsprüfung); eine einmalige Wiederholung dieser Prüfung ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers am Beginn des folgenden Schuljahres zulässig.
(3) An Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(4) Macht eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der gemäß § 58 Abs 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 54 Abs 3) beruht.
(5) Die Wiederholungsprüfung darf im Fall eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(6) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen die Schülerin oder der Schüler mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(7) Die Prüfungen nach Abs 1 bis 6 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über die Form, den Inhalt und die Durchführung der Wiederholungsprüfung zu erlassen.
(8) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüferin oder Prüfer) gemeinsam mit einer zweiten von der Schulleitung zu bestimmenden Lehrperson (Beisitzerin oder Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung der als Prüferin oder Prüfer in Betracht kommenden Lehrperson sowie im Fall des Abs 5 sind sowohl die Prüferin oder der Prüfer als auch die Beisitzerin oder der Beisitzer von der Schulleitung zu bestellen. Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat die Schulleitung zu entscheiden.
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