(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei Berufsschulen am Ende des Lehrganges ist den Schülerinnen und Schülern ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs 6 und 7 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung, die Fachrichtung und den Standort der Schule;
b) die Personalien der Schülerin oder des Schülers;
c) die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse;
d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 54);
e) die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 55 Abs 1;
f) die allfällige Entscheidung über
aa) die Berechtigung zum Aufsteigen (§§ 54 Abs 6 und 58),
bb) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 57) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 59),
cc) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 60 Abs 2);
g) die Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn sie oder er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit “Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit “Gut” beurteilt wurde; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;
h) im Fall der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
i) ein allfälliger Vermerk über die Zulässigkeit der Ablegung der Abschlussprüfung (§ 64);
j) ein allfälliger Vermerk über die Ausbildung im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung (§ 22 Abs 3);
k) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung und der Klassenvorstehung, Rundsiegel der Schule.
(3) Für unverbindliche Übungen und das Pflichtpraktikum ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand oder Pflichtpraktikum befreit ist (§§ 43 Abs 3 und 45 Abs 3).
(4) Wenn Schülerinnen oder Schülern gemäß § 54 Abs 3 eine Prüfung gestundet worden ist oder sie zur Ablegung einer Prüfung gemäß § 54 Abs 4 zu Beginn des folgenden Schuljahres berechtigt sind, ist ihnen auf Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs 2 lit a bis e, h und k mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) ein entsprechender Vermerk zu treten hat. Nach Ablegung der Nachtragsprüfung oder der Prüfung gemäß § 54 Abs 4 ist das vorläufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinn des Abs 2 auszustellen.
(5) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält; dies gilt auch im Fall des § 68.
(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Berufsschule ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Schulstufe einer Fachschule ist ein Jahreszeugnis auszustellen. Darüber hinaus ist über die erfolgte Abschlussprüfung ein Abschlussprüfungszeugnis (§ 67) auszustellen.
(7) Schülerinnen und Schülern, die aus einer Berufs- oder Fachschule vor dem Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, außerordentlichen Schülerinnen und Schülern auch am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches auszustellen (Schulbesuchsbestätigung). Die Bestätigung hat weiters die Angaben nach Abs 2 lit a bis c und j sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten.
(8) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Formulare für Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen zu treffen.
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