(1) Für die Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(2) Durch die Noten für das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit ihr persönliches Verhalten und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft den Anforderungen der Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung entsprechen.
(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag der Klassenvorstehung zu beschließen.
(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler erlassen.
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