(1) Die Lehrperson hat der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 52) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 52 Abs 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat die Lehrperson eine Prüfung durchzuführen, von der die Schülerin oder der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihr oder ihm von der Schulleitung auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen, bei Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat die Schülerin oder der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist sie oder er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Ablegung dieser Prüfung bei der Schulleitung zu stellen.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne eigenes Verschulden mehr als 20 vH des auf den praktischen Unterricht entfallenden Unterrichtes eines Pflichtgegenstandes, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern sie oder er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist die Schülerin oder der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs 4 hat die Lehrperson eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Frühestens zwei Wochen und spätestens drei Werktage vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat über die im § 56 Abs 2 lit f und g enthaltenen Punkte zu entscheiden. Die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen und die gleichzeitig zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 59) ist den betroffenen Schülerinnen und Schülern unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
(7) An Berufsschulen haben die im Abs 6 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der ersten Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
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