(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinn der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben die Lehrpersonen an Fachschulen den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Weiters ist von der Schulleitung mindestens ein Sprechtag je Unterrichtsjahr festzulegen.
(2) An Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten (§ 52) der Schülerin und des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und die Beurteilung des Verhaltens in der Schule nach Maßgabe des § 55 zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Formulare für Schulnachrichten zu treffen.
(3) Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers merklich nachlassen, hat die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes die Schulleitung davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch mit den Lehrberechtigten, in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die bisherige Leistung einer Schülerin oder eines Schülers im Jahreszeugnis voraussichtlich mit “Nicht genügend” zu beurteilen wäre, sind die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch die Lehrberechtigten spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres, bei Berufsschulen spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges nachweislich darauf hinzuweisen. Der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten bzw den Lehrberechtigten ist von der Klassenvorstehung oder von der unterrichtenden Lehrperson Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Ein Unterbleiben der Verständigung hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung keine Rechtsfolgen.
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