(1) Die Lehrperson hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) zu erfüllen. In diesem Sinn und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat sie unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jede Schülerin und jeden Schüler nach Möglichkeit zu den ihren oder seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Die Lehrperson hat bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit die im Lehrplan festgelegten Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern.
(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülerinnen und Schülern Arbeitsaufträge (Hausübungen) erteilt werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülerinnen und Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Arbeitsaufträge ist auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Arbeitsaufträge und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Mit Ausnahme von Arbeiten für Unterrichtsprojekte und Abschlussarbeiten dürfen Arbeitsaufträge, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- oder Hauptferien erarbeitet werden müssten, nicht erteilt werden; dies gilt nicht für Berufsschulen.
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