(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Soweit gemäß § 6 Abs 4 an Privatschulen die Auswahl der Schülerinnen und Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde bei öffentlichen Berufs- oder Fachschulen auf Antrag der Schulleitung, bei privaten Berufs- oder Fachschulen auf Antrag der Schulerhalterin oder des Schulerhalters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache bewilligen, wenn dies zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig scheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.
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