(1) Unter Pflichtgegenständen sind jene Unterrichtsgegenstände zu verstehen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler Pflicht ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind; der Religionsunterricht ist auf Grund des § 1 des Religionsunterrichtsgesetzes Pflichtgegenstand, sofern nicht eine schriftliche Abmeldung nach dessen Abs 2 erfolgt ist.
(2) Unter alternativen Pflichtgegenständen sind jene Unterrichtsgegenstände zu verstehen, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer oder mehrere Unterrichtsgegenstände gewählt werden müssen und die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden. Alternative Pflichtgegenstände können auch als Module geführt werden (Wahlpflichtmodule).
(3) Unter Gegenstandsgruppen sind Zusammenfassungen von mehreren Pflichtgegenständen zu verstehen.
(4) Unter Freigegenständen sind jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen zu verstehen, zu deren Besuch eine Anmeldung erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden.
(5) Unter Blockunterricht ist jene Unterrichtsform zu verstehen, bei der der Unterricht in zusammenhängenden Zeiträumen (Blöcken) von mehreren Stunden bis Tagen oder Wochen (Module) erteilt wird.
(6) Unter praktischem Unterricht ist jene Unterrichtsform zu verstehen, bei der die Anwendung des theoretisch erworbenen Wissens in einer auf die Berufstätigkeit ausgerichteten Form erfolgt.
(7) Unter Lernbetreuung ist ein individuelles Lernangebot für einzelne Schülerinnen und Schüler oder Schülerinnen- und Schülergruppen zur Förderung der Lernleistung in den Pflichtgegenständen (Abs 1 und 2) zu verstehen.
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