(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, Abschlussprüfung) entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Die Lehrperson darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis ihrer gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs 5).
(5) Auf Antrag von Urheberinnen oder Urhebern, Herausgeberinnen oder Herausgebern, Verlegerinnen oder Verlegern oder Herstellerinnen oder Herstellern hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Einer Eignungserklärung nach Abs 5 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für Berufs- und Fachschulen anderer Bundesländer gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten der Gutachterkommission nach Abs 10 beruhen.
(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
(8) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schülerinnen und Schüler auszustatten sind, hat die Lehrperson nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen.
(9) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Abs 5), hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 einzuholen.
(10) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Gutachterkommission einzurichten. Die Landesregierung hat in diesem Fall vor der Eignungserklärung (Abs 5) ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule erstellen.
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