(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinn des § 46 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) dienen und eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Schulbehörde.
(2) Sofern die Veranstaltung nur die eigene Schule betrifft und wegen ihr für die betreffende Klasse eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung auch durch den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90) erfolgen. In diesem Fall ist die Erklärung zu einer schulbezogenen Veranstaltung nur dann vorzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Lehrpersonen sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Schulleitung festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 46 fallen, sein.
(3) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch die Schülerin oder den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
a) die Schülerin oder der Schüler die für die Teilnahme an einer bestimmten schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt,
b) auf Grund des bisherigen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit der Schülerin oder des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder
c) durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt scheint.
(4) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung der Teilnahme nach Abs 3 ist die Schulleitung oder eine von ihr hierzu beauftragte Lehrperson.
(5) Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinn der Vorschriften des § 72 gegeben ist.
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