(1) Schulveranstaltungen dienen der Entwicklung der sozialen und personalen Kompetenz und Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens der Schülerinnen und Schüler. Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schülerinnen und Schüler sowie durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, dass die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrtkosten, Eintrittsgebühren usw) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
a) die Vorschriften über das Fernbleiben vom Unterricht (§ 72) Anwendung finden oder
b) sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Entscheidung darüber fällt die Schulleitung.
(4) Schülerinnen und Schüler, die aus dem Grund des Abs 3 lit b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind von der Schulleitung nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
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