(1) Die Schülerinnen und Schüler haben innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes ein Pflichtpraktikum zu absolvieren. Ist die Absolvierung des Pflichtpraktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne Verschulden der Schülerin oder des Schülers nicht möglich, hat sie oder er dieses während der schulfreien Zeit zu absolvieren. Ein Pflichtpraktikum ist jedenfalls vor dem Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zu absolvieren.
(2) Die Schulbehörde kann im Fall der Nichtabsolvierung des Pflichtpraktikums auf begründetes Ansuchen der Erziehungsberechtigten bestimmen, dass das Pflichtpraktikum bis längstens ein Jahr nach dem Abschluss der höchsten Schulstufe der betreffenden Schule nachgeholt werden kann. In diesem Fall ist ein Antreten zur Abschlussprüfung erst nach dem Nachweis des absolvierten Pflichtpraktikums möglich.
(3) Der Betrieb, an dem das Pflichtpraktikum absolviert wird, hat der Bildungsaufgabe (Lehrinhalt) der besuchten Fachrichtung zu entsprechen (§ 30 Abs 2). Grundsätzlich ist das Pflichtpraktikum als Pflichtfremdpraktikum, somit nicht am Betrieb der Erziehungsberechtigten oder von Verwandten, zu absolvieren. Die Schulbehörde kann auf begründetes Ansuchen der Erziehungsberechtigten aus schwerwiegenden Gründen, die sich sowohl auf die Schülerinnen oder Schüler als auch auf besondere Notsituationen des Betriebes bzw der Erziehungsberechtigten beziehen können, oder weil keine entsprechende Praxismöglichkeit besteht, anstelle eines Pflichtfremdpraktikums teilweise oder zur Gänze die Absolvierung des Pflichtpraktikums als Pflichtbetriebspraktikum, somit am Betrieb der Erziehungsberechtigten oder von Verwandten, genehmigen oder die Schülerinnen oder Schüler vom Pflichtpraktikum befreien.
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