(1) Freigegenstände und unverbindliche Übungen können von der Schule autonom angeboten werden. Die Schulleitung hat den Schülerinnen und Schülern eine ausreichende Frist zur Anmeldung einzuräumen. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Anzahl bzw das Ausmaß der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen und der Lernbetreuung, an denen eine Schülerin oder ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz (§ 84 Abs 2) hat die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an Freigegenständen bzw unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes bzw einer unverbindlichen Übung muss jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder dass durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe gefährdet erscheint.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die infolge eines eingetretenen oder drohenden Leistungsabfalles eines zusätzlichen Lernangebotes in einem Pflichtgegenstand bedürfen, kann nach Maßgabe der finanziellen, organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten eine Lernbetreuung schulautonom angeboten werden.
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