§ 43 Alternative Pflichtgegenstände, Pflichtgegenstände — Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018
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(1) Wenn alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, hat die Schulleitung dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig eine Wahl zwischen diesen treffen. Wird keine Wahl getroffen, hat die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler zu beraten und ihnen alternative Pflichtgegenstände zuzuweisen. Ist aus Platzgründen der Besuch eines alternativen Pflichtgegenstandes nicht möglich, hat die Schulleitung den Schülerinnen und Schülern nach Maßgabe der von der Schulbehörde nach sachlichen Erwägungen festzulegenden Kriterien, die insbesondere die Eignung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen haben, einen anderen alternativen Pflichtgegenstand zuzuweisen. Die Wahl bzw die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der alternative Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs 1) nicht geführt wird, hat sie oder er den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln und die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist, die die Schulleitung mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat, nachzuweisen.
(3) Auf Ansuchen der Schülerin oder des Schülers oder von Amts wegen hat die Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn sie oder er aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen daran nicht teilnehmen kann. Die Schulleitung kann im Zweifelsfall hierfür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde ist von einer solchen Befreiung zu verständigen. Sie hat im Einzelfall festzustellen, ob die Befreiung mit dem Verlust der Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler verbunden ist.
(4) Die Schulbehörde hat eine Schülerin oder einen Schüler auf ihr oder sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn sie oder er durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, dass sie oder er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
(5) Für Berufsschulen gelten an Stelle der Abs 3 und 4 die Bestimmungen der §§ 23 und 25. Für den Religionsunterricht gelten diese Absätze nicht.
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