(1) In Fachschulen hat die Schulleitung für jede Klasse innerhalb der ersten Woche des Schuljahres, in Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Bei der Erstellung des Stundenplanes ist auf pädagogische und didaktische Grundsätze zu achten. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde unverzüglich in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wenn eine Lehrperson an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat die Schulleitung dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unterrichtsstunden von einer anderen Lehrperson gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden von der Schulleitung angeordnet werden muss oder im Stundenplan unterrichtsfreie Stunden vorgesehen sind, hat sie für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
(3) Die Schulleitung kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schülerinnen und Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(4) Aus didaktischen oder organisatorischen Gründen können Unterrichtsstunden eines Unterrichtsgegenstandes zusammengefasst werden (Blockunterricht). Ebenso kann der Lehrstoff aus didaktischen Gründen auch in Form von Projektunterricht erarbeitet werden. Dabei sind die pädagogischen und finanziellen Rahmenbedingungen der Schulbehörde einzuhalten.
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