(1) Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schulleitung unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung). In den Berufsschulen hat die Schulleitung im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen.
(2) Die Schulleitung hat für jedes Unterrichtsjahr bzw für jeden Lehrgang nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Lehrerkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrpersonen der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiermit zu vereinbarender Wünsche der Lehrpersonen zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
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