(1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind von den Prüferinnen und Prüfern unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs 2 bis 4 zu beurteilen.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung “bestanden” oder wegen mangelnder Eignung “nicht bestanden” hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung.
(3) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung ihrer oder seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs 2) bekanntzugeben. Kann die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf “Nicht bestanden”, ist ihr oder ihm auf Verlangen auch die Einzelbeurteilung (Abs 1) ihrer oder seiner Leistung von der Prüferin oder dem Prüfer in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt – bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen – zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde.
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