(1) Unter Errichtung einer Berufs- oder Fachschule ist ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.
(2) Unter Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist zu verstehen:
a) die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes, der Schulräume und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
b) die Beistellung der Schulleitung, der Lehrpersonen, des schulärztlichen Dienstes sowie des zur Durchführung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen Personals.
(3) Unter Auflassung einer Berufs- oder Fachschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(4) Unter Stilllegung einer Berufs- oder Fachschule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Schülerheime und Lehrbetriebe.
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