(1) Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Eignungsprüfung hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu erlassen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat die Schulleitung die erforderliche Zahl von Lehrpersonen als Prüferinnen und Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung festzusetzen.
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