(1) Die Schulleitung hat für Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule ist, einen Termin für diese Prüfung festzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart.
(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs 2 entsprechen.
(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
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