(1) Die Schulbehörde kann für die Anmeldung zur Aufnahme in die erste Schulstufe der Berufs- und Fachschule eine Frist festlegen. Diese ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten bzw zugewiesenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche Schülerinnen und Schüler erfüllen (§ 36 Abs 1), hat die Schulleitung zu entscheiden. Die Aufnahme ist in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn in eine Fachschule nicht alle Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler erfüllen, aufgenommen werden können, sind diese nach Maßgabe der von der Schulbehörde nach sachlichen Erwägungen festzulegenden Kriterien, die insbesondere die bisherigen schulischen Leistungen zu berücksichtigen haben, zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.
(4) Die Schulleitung hat Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs 3 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich an andere Schulen gleicher Art bzw Fachrichtung zu verweisen.
(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Privatschulerhalterin oder dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch eine Aufnahmewerberin oder ein Aufnahmewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
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