(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler ist, dass die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist, wichtige in ihrer oder seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen und die Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler nicht möglich ist. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen werden.
(2) Gemäß Abs 1 aufgenommene außerordentliche Schülerinnen und Schüler haben alle Pflichtgegenstände, die gewählten alternativen Pflichtgegenstände und das Pflichtpraktikum der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(3) Die Aufnahme einer Aufnahmewerberin oder eines Aufnahmewerbers als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schülerinnen und Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber aufgenommen worden sind. Mit Zustimmung der Schulbehörde kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen davon abgewichen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Privatschulen.
(4) Auf Ansuchen der Schülerin oder des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
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