(1) Als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37 aufzunehmen, wer
a) die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen (§§ 22 und 31) für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, dass sie oder er dem Unterricht folgen kann, und
c) die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfall ein Gutachten der Schulärztin bzw des Schularztes oder der Amtsärztin bzw des Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Die Aufnahme einer Aufnahmewerberin oder eines Aufnahmewerbers als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person der Schülerin oder des Schülers, der Erziehungsberechtigten oder der Lehrberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
(3) Wenn die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber vorher Schülerin oder Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler nur erfolgen, wenn ein Abschlusszeugnis oder ein Zeugnis bzw eine Besuchsbestätigung der bisher besuchten Schule vorliegt.
(4) Eine Aufnahmewerberin oder ein Aufnahmewerber, die oder der die Aufnahme in eine Schulstufe der Berufs- oder Fachschule anstrebt,
a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht, und
c) nicht im unmittelbar vorhergegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, oder nicht eine schulische Ausbildung aufweist, die von der Schulbehörde im Einzelfall als ausreichend festgestellt wird,
ist von der Schulleitung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.
(5) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des § 61.
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