Zur Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§§ 19 und 28) regeln die Bestimmungen des 3. Hauptstückes die innere Ordnung dieses Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.
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