(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:
1. die körperliche und geistige Eignung und
2. die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, bei Besuch einer Fachschule nach § 29 Abs 4 lit a die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber hat die geistige Eignung durch den erfolgreichen Abschluss der nach Abs 1 Z 2 geforderten Schulstufe oder durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung (§§ 38 bis 40) nachzuweisen.
(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Die Schulleitung kann einen externen Schulbesuch bewilligen, wenn das Schülerheim überfüllt ist oder die aufzunehmende Schülerin oder der aufzunehmende Schüler am Sitz der Schule ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat oder sonst von Erziehungsberechtigten für die Unterbringung der Schülerin oder des Schülers am Sitz der Schule oder in nächster Nähe vorgesorgt wurde oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe bestehen.
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