(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände jedenfalls vorzusehen:
a) Deutsch und Kommunikation, Mathematik und Rechnungswesen, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung und Rechtskunde, Bewegung und Sport, Religion;
b) die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Schülerinnen und Schüler erforderlichen fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufs- sowie naturkundlichen Unterrichtsgegenstände.
(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene Pflichtpraktika vorzusehen, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind.
(3) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw Schulausbildung aufbauen (§ 29 Abs 4 lit b), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
(4) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist wie folgt festzusetzen:
a) für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit a mit mindestens 3.750 Unterrichtsstunden, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1.300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind;
b) für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit b mit mindestens 500 Unterrichtsstunden.
(5) Im Lehrplan der Fachschule können für einzelne Schulen durch Verordnung alternative Pflichtgegenstände vorgesehen werden.
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