(1) Unter land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen zu verstehen, in denen eine Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und hierbei ein erzieherisches Ziel (§§ 19 und 28) angestrebt wird. Sie werden im Folgenden auch kurz als „Berufsschulen“ und „Fachschulen“ bezeichnet.
(2) Unter öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen zu verstehen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 102) errichtet und erhalten werden, unter privaten alle übrigen. Private Berufs- und Fachschulen werden im Folgenden auch kurz als „Privatschulen“ bezeichnet.
(3) Unter Schülerheimen sind Einrichtungen zu verstehen, die den Fachschulen angeschlossen sind und der Unterbringung und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern der Berufs- und Fachschulen dienen.
(4) Unter land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Einrichtungen zu verstehen, die Berufs- und Fachschulen als eigenständige Wirtschaftsbetriebe angeschlossen sind und der praktischen Unterweisung von Schülerinnen und Schülern sowie der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit dienen. Sie werden im Folgenden auch kurz als „Lehrbetriebe“ oder „Lehr- und Versuchsbetriebe“ bezeichnet.
(5) Die Regel im Abs 2 erster Satz gilt sinngemäß auch für Schülerheime und Lehrbetriebe.
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