(1) Die Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft mit einer oder mehreren Fachrichtungen geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen als vollschulartige ganzjährige Schule zu führen.
(3) Die Fachschule kann je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(4) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in:
a) Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird und
b) Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule).
(5) Die Art der Führung der Fachschule (Abs 1 bis 4) und ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.
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