(1) Zur Ermittlung der Schulpflichtigen hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg der Schulbehörde den Abschluss von Lehrverträgen und deren Auflösung zu melden.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Schulbehörde zur Erfassung der Schulpflichtigen auf Ersuchen Auskünfte über den Versichertenstand zu erteilen.
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